Praxis für Osteopathie

Praxis für Osteopathie

Luca
Matiasovski

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Anwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Geschäftsbedingungen zwischen Heilpraktiker und Patienten als Behandlungsvertrag im Sinne des § 630 a ff BGB in Verbindung mit § 611 ff BGB, soweit zwischen den Vertragsparteien nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde. Der Heilpraktiker ist berechtigt einen Behandlungsvertrag ohne Angaben von Gründen abzulehnen, insbesondere wenn das erforderliche Vertrauensverhältnis nicht erwartet werden kann, wenn der Heilpraktiker aufgrund seiner Spezialisierung oder aus gesetzlichen Gründen nicht behandeln darf oder kann, oder wenn es Gründe gibt, welche ihn in Gewissenskonflikte bringen könnten. In solch einem Fall bleibt der Honoraranspruch des Heilpraktikers für die bis zur Ablehnung der Behandlung entstandenen Leistungen, inklusive Beratung oder Behandlung erhalten.

§ 2 Zustandekommen und Inhalt des Behandlungsvertrages

1) Das Zustandekommen des Behandlungsvertrages erfolgt durch die Annahme des Patienten des generellen Angebotes des Heilpraktikers, die Heilkunde für jedermann auszuüben und sich an den Heilpraktiker wendet Zwecks Aufklärung, Beratung, Diagnose und Therapie. Dies erfolgt auch schon bei Terminvereinbarung.

2) Der Heilpraktiker erbringt seine Dienste gegenüber dem Patienten in der Form, dass er seine Kenntnisse und Fähigkeiten zwecks Ausübung der Heilkunde zur Aufklärung, Beratung, Diagnose und Therapie des Patienten anwendet.

3) Der Heilpraktiker ist berechtigt, die Methoden anzuwenden, die dem mutmaßlichen Patientenwillen entsprechen, sofern der Patient hierüber keine Entscheidung trifft.

4) Vielfach werden vom Heilpraktiker auch Methoden angewendet, die schulmedizinisch nicht anerkannt, auch nicht allgemein erklärbar sind und nicht dem Stand der Wissenschaft entsprechen. Diese Methoden sind allgemein auch nicht kausal-funktional erklärbar und insofern nicht zielgerichtet. Ein subjektiv erwarteter Erfolg kann nicht in Aussicht gestellt oder garantiert werden. Soweit der Patient die Anwendung derartiger Methoden ablehnt und ausschließlich nach wissenschaftlich anerkannten Methoden beraten, diagnostiziert oder therapiert werden will, hat er dies dem Heilpraktiker gegenüber vor Behandlungsbeginn schriftlich zu erklären.

5) Der Heilpraktiker darf keine Krankschreibungen vornehmen, ärztliche Atteste ausstellen und keine verschreibungspflichtigen Medikamente verordnen.

§ 3 Kündigung des Behandlungsvertrages

1) Der Behandlungsvertrag kann jederzeit von beiden Parteien ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden.

2) Eine Kündigung durch den Heilpraktiker zur Unzeit ist jedoch nur zulässig soweit hierfür ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Patient erforderliche Anamnese- oder Diagnoseauskünfte nicht, unzutreffend oder vorsätzlich lückenhaft erteilt, wenn der Heilpraktiker aufgrund einer Spezialisierung oder aus gesetzlichen Gründen nicht behandeln kann oder darf, oder wenn es Gründe gibt, die Ihn in einen Gewissenskonflikt bringen könnten. Zum Zeitpunkt der Kündigung bereits entstandene Honoraransprüche des Heilpraktikers bleiben von der Kündigung unberührt.

§ 4 Einsicht in die Patientenakte

1) Der Heilpraktiker führt über jeden Patienten eine schriftliche Handakte. Eine Herausgabe dieser Akte an den Patienten ist ausgeschlossen.

2) Auf Verlangen erstellt der Heilpraktiker für den Patienten kosten- und honorarpflichtig Kopien aus der Akte. Hiervon ausgenommen sind solche Teile der Aufzeichnungen, die rein subjektive Eindrücke und Wahrnehmungen des Heilpraktikers enthalten.

§ 5 Mitwirkung des Patienten

Zu einer aktiven Mitwirkung ist der Patient nicht verpflichtet. Der Heilpraktiker ist aber in dem Fall berechtigt, die Behandlung zu beenden. Vor allem wenn das Vertrauen nicht mehr gegeben ist, insbesondere wenn der Patient die Beratungsinhalte verneint, erforderliche Anamnese- oder Diagnoseauskünfte nicht erteilt und damit die Therapiemaßnahmen verhindert.

§ 6 Honorierung des Heilpraktikers

Der Heilpraktiker hat für seine Dienste einen Honoraranspruch. Wenn die Honorare nicht individuell zwischen Heilpraktiker und Patient vereinbart worden sind, gelten die Sätze, die in der Preisliste des Heilpraktikers aufgeführt sind. Die Preise richten sich nach der aktuellen Fassung der Gebührenordnung für Heilpraktiker (GebüH). Die Honorare sind nach jeder Behandlung vom Patienten bar gegen Erhalt einer Quittung zu bezahlen oder innerhalb von 14 Tagen ab Behandlungsdatum per Überweisung auf das in der entsprechenden Rechnung stehende Bankkonto zu überweisen. Nach Abschluss der Behandlung erhält der Patient auf Wunsch eine Rechnung gemäß § 9 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

  • Die Kosten der ersten Sitzung mitsamt des Erstgesprächs betragen ca. 135€ (ca. 90 Minuten)
  • Die Kosten für jede weitere Therapie-Stunde betragen ca. 90€ (ca. 60 Minuten).
  • Die Kosten für jede weitere Beratungs-Stunde betragen 90€ (ca. 60 Minuten).
  • Die Individuellen Kosten einer Sitzung richten sich nach den durchgeführten Behandlungsmaßnahmen, welche entsprechend der Gebührenordnung für Heilpraktiker abgerechnet werden (GebüH) und können somit variieren.
  • Die beschriebene Behandlungsdauer richtet sich nach Erfahrungswerten und ist individuell variabel. Eine Therapieeinheit kann daher kürzer oder auch länger sein. Der Honoraranspruch bleibt auch bei verkürzter Behandlungsdauer bestehen. Bei stark verlängerter Behandlungsdauer behält sich der Heilpraktiker vor, das Honorar mit einem entsprechendem Satz anzupassen.


§ 7 Honorarerstattung durch Dritte

Soweit der Patient Anspruch auf Erstattung oder Teilerstattung des Honorars durch Dritte hat oder zu haben glaubt, wird § 4 hiervon nicht berührt. Der Heilpraktiker führt eine Direktabrechnung nicht durch und kann auch das Honorar oder Honoraranteile in Erwartung einer möglichen Erstattung nicht stunden. Der Heilpraktiker erteilt in Erstattungsfragen dem Dritten keine direkten Auskünfte. Alle Auskünfte und notwendigen Bescheinigungen erhält ausschließlich der Patient. Derartige Leistungen sind honorarpflichtig. Manche gesetzliche Krankenkassen übernehmen einen Teil der Heilpraktikerkosten, dies ist jedoch nicht immer der Fall. Bekommen Sie Heilpraktikerkosten von Ihrer gesetzlichen oder privaten Zusatzversicherung oder von der Beihilfe erstattet, erkundigen Sie sich bitte vorab über die Modalitäten, gegebenenfalls werden auch hier nicht die vollen Kosten übernommen.

§ 8 Vertraulichkeit der Behandlung

1) Der Heilpraktiker behandelt die Patientendaten vertraulich und erteilt bezüglich der Diagnose, der Beratungen und der Therapie sowie deren Begleitumstände und den persönlichen Verhältnissen des Patienten Auskünfte nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Zustimmung des Patienten. Auf die Schriftform kann verzichtet werden, wenn die Auskunft im Interesse des Patienten erfolgt und anzunehmen ist, dass der Patient zustimmen wird und sein mutmaßlicher Wille gewahrt wird.

2) Absatz 1) ist nicht anzuwenden, wenn der Heilpraktiker aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Weitergabe der Daten verpflichtet ist – beispielsweise Meldepflicht bei bestimmten Diagnosen – oder auf behördliche oder gerichtliche Anordnung auskunftspflichtig ist. Dies gilt auch bei Auskünften an Personensorgeberechtigte, nicht aber für Auskünfte an Ehegatten, Verwandte oder Familienangehörige. Absatz 1) ist ferner nicht anzuwenden, wenn in Zusammenhang mit der Beratung, Diagnose oder Therapie persönliche Angriffe gegen ihn oder seine Berufsausübung stattfinden, und er sich mit der Verwendung zutreffender Daten oder Tatsachen entlasten kann. Der Heilpraktiker führt Aufzeichnungen über seine Leistungen (Handakte). Absatz 2) bleibt unberührt.

§ 9 Kontraindikationen und Risiken

Bei folgenden Kontraindikationen sollte eine Behandlung nicht stattfinden; der Patient bestätigt, dass folgende bei ihm nicht vorliegen:
    - Fortgeschrittener Osteoporose
    - Knochenbrüche, die noch nicht wieder gefestigt sind
    - Akuter Bandscheibenvorfall
    - Massive Abnutzungserscheinungen
    - Rückenmarkfehlbildungen
    - Blutungen
    - Akute Infektionskrankheiten
    - Schlaganfall
    - Gutartige und bösartige Tumore sowie Metastasen
    - Lähmungen, die von der Lendenwirbelsäule ausgehen (Kaudasyndrom)

Der Patient wird darauf hingewiesen, dass die Osteopathie nicht ohne Risiken ist:
Bei der Mobilisation oder Manipulation der Halswirbelsäule mit Impuls kann es zu einer Schädigung der Wirbelarterie (Arteria vertebralis) kommen, was die Blutzufuhr zum Gehirn beeinträchtigen kann.
Für die Manipulationstechnik mit Impuls ist eine Nutzen-Risiko-Abwägung sehr wichtig, vor allem bei Menschen, die...
    - blutgerinnungshemmende Medikamente nehmen
    - und / oder bei denen Blutgefäßerkrankung bestehen
    - und / oder Bandscheibenschäden und Nervenlähmungen haben
    - und / oder bei bestehender Osteoporose (Knochenschwund) und Knochenbrüchen.

Es besteht generell ein höheres Risiko bei vorgeschädigten Strukturen. Der Patient wird darauf hingewiesen, dass nach einer Behandlung muskelkaterartige Beschwerden auftreten können.

§ 10 Rechnungsstellung

Der Patient erhält nach Abschluss der Sitzung auf Verlangen eine Rechnung. Die Rechnung enthält den Namen und die Anschrift des Patienten sowie den Behandlungszeitraum, alle Leistungsarten und ggf. die Diagnosestellung.

§ 11 Meinungsverschiedenheiten

Meinungsverschiedenheiten aus dem Behandlungsvertrag und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sollten gütlich beigelegt werden. Hierzu empfiehlt es sich, Gegenvorstellungen, abweichende Meinungen oder Beschwerden schriftlich der jeweils anderen Vertragspartei vorzulegen. Der Heilpraktiker nimmt sich das Recht raus, Gegenvorschläge abzulehnen oder den Vertrag nicht zu Stand kommen zu lassen.

§ 12 Schriftform

Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss durch den Patienten abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

§ 13 Hausbesuche

Hausbesuche werden nur bei vorhandenen Kapazitäten angeboten; ein Anspruch auf einen Hausbesuch besteht nicht. Der Heilpraktiker Wird der Patient bei einem Hausbesuchstermin nicht angetroffen, wird der volle Behandlungspreis zzgl. eine Anfahrtspauschale in Höhe von 15,00 € fällig.

§ 13 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen des Behandlungsvertrages oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig oder nichtig sein oder werden, wird damit die Wirksamkeit des Behandlungsvertrages insgesamt nicht tangiert. Die ungültige oder nichtige Bestimmung ist vielmehr in freier Auslegung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem Vertragszweck oder dem Parteiwillen am nächsten kommt.


Anschrift

Praxis für Osteopathie

Luca Matiasovski

Herbert-Haydin Str. 14

64646 Heppenheim

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